Pachtrecht
Bevor im Bereich des Pachtrechts Ansprüche geltend gemacht werden können, muss zunächst geklärt werden, welchen Vertragstyp die Parteien nach eigenem Willen vereinbart haben. Die Pacht unterscheidet sich von der Miete im Wesentlichen dadurch, dass nur Sachen vermietet werden können, verpachtet hingegen werden neben Sachen u.a. auch Rechte. Im Unterschied zum Pächter hat der Mieter nur ein Recht zum Gebrauch der Mietsache. Der Pächter hingegen hat das Recht, neben dem Gebrauch auch den aus der Pachtsache im Rahmen der Bewirtschaftung des Pachtobjektes erwirtschafteten Erfolg zu ziehen.
Das Pachtrecht stellt einen wesentlichen Bestandteil des Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht dar.